Ansichtssache
Umgang mit Kriegsdienstverweigerern

Foto: pixabay.de

Ukrainekrieg: Sollte das Grundgesetz auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung finden?

Von Benjamin Lassiwe

Es ist eine Debatte, die erwartbar war: In dem Maße, in dem die Ukraine militärisch unter Druck gerät, und die internen Rekrutierungskampagnen stoppen, geraten alle diejenigen wehrfähigen Männer in den Blick, die vor dem Krieg und dem drohenden Fronteinsatz ins Ausland geflüchtet sind. Sollen sie in die Ukraine zurückkehren? Sollen sie gegen ihren Willen an die Front geschickt werden und für ihr Land ihr Leben verteidigen?

Manche Äußerungen gerade von CDU-Landesministern der letzten Monate klingen so, als wäre die Antwort auf diese Fragen ein leises „ja“. Da wird darüber spekuliert, dass Deutschland diesen Menschen ja keine Ersatzpapiere ausstellen dürfe – und da die Ukraine ihre Auslandsvertretungen angewiesen hat, wehrfähigen Männern im Ausland die Pässe nicht zu verlängern, müssten sie in ihre Heimat reisen.

Denn natürlich: Auch die Ukraine hat erhebliche Personalverluste bei ihrem völlig legitimen Versuch, sich gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriff zu verteidigen. Und viele ukrainische Soldaten kämpfen seit Beginn des Krieges in den Schützengräben. Eine Ablösung haben sie mehr als verdient.

Doch gerade in Deutschland steht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ohne Grund im Grundgesetz. Die Erfahrungen des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs waren ausschlaggebend dafür, Menschen, die aus Gewissensgründen keinen Dienst mit der Waffe leisten wollen, dieses Recht zuzubilligen – und sie stattdessen im Verteidigungsfall zu einem Zivildienst einzuberufen.

Was für Einheimische gilt, sollte und muss auch für Angehörige von Drittstaaten gelten. Deutschland würde sich an seinen eigenen Grundwerten vergreifen, wenn es Menschen gegen ihren Willen in den Krieg schickt, vor dem sie geflohen sind.

Autor:

Online-Redaktion

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