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Essay
Was ist eine Kirche?

Kirchenpräsident Joachim Liebig | Foto: Landeskirche Anhalts
  • Kirchenpräsident Joachim Liebig
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Was ist Kirche, wenn sie klein ist?

Essay von Joachim Liebig
Kirchenpräsident der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Dessau-Roßlau, im Mai 2021

Einige Vorbemerkungen zu dem vorliegenden Beitrag:

a. Der Beitrag ist parteilich. Als Kirchenpräsident der nach Mitgliederzahlen kleinsten Landeskirche unter den Gliedkirchen der EKD kann eine Parteilichkeit für kleine Kirchen vorausgesetzt werden.

b. Spätestens seit der EKD -Schrift „Kirche der Freiheit“ aus dem Jahr 2006 hat die Anzahl der Mitglieder einer Landeskirche deutlich an Bedeutung gewonnen. Es ist eine zentrale Aussage der Schrift, dem richtig diagnostizierten Relevanzverlust der Kirchen in einer säkularen Gesellschaft durch die Schaffung größerer Einheiten zu begegnen.

c. Die Kategorisierung in Landeskirchen gleichsam minderer Dignität aufgrund ihrer Mitgliederzahlen („Lediglich die Größe eines Kirchenkreises“) missachtet nicht nur vollständig die jeweilige Tradition einer kirchlichen Region, sondern unterwirft sich offensichtlich ungefragt einer Gleichung von Mitgliedschaftszahlen, die zugleich Bedeutung verheißen. Dabei ist unbenommen, Institutionen mit großen Mitgliedszahlen haben allein damit eine gewisse Bedeutung. Das Ende der DDR mit einem nach Millionen zählenden Mitgliederbestand der SED setzt hier jedoch einen deutlichen Kontrapunkt.

Der vorliegende Beitrag will versuchen, der Bedeutung von kleinen Kirchen auf die Spur zu kommen und dazu in der Gattung eines Essays einige Anmerkungen liefern. Besonders dankbar bin ich Professor Dr. Michael Beintker – Träger des Karl-Barth-Preises 2020 der UEK – der mich seit vielen Jahren nicht nur theologisch inspiriert, sondern sich im Diskurs mit mir und mit seiner theologischen Expertise auch dieses Themas angenommen hat.

I.
Zu den Gottesdiensten des Christfestes stoßen wir mit Matthäus 2,6f prominent auf den Text des Propheten Micha (Mi 5,1)

„Und du, Bethlehem im Lande Juda, bist mitnichten die kleinste unter den Fürsten Judas; denn aus dir wird kommen der Fürst, der mein Volk Israel weiden soll.“

Diese prophetische Weissagung nimmt einen Gedanken auf, der sich unter anderem in Deuteronomium (Dtn 7,6ff) findet:

„Denn du bist ein heiliges Volk dem Herrn, deinem Gott. Dich hat der Herr, dein Gott, erwählt zum Volk des Eigentums aus allen Völkern, die auf Erden sind. Nicht hat euch der Herr angenommen und euch erwählt, weil ihr größer wäret als alle Völker – denn du bist das kleinste unter allen Völkern –, sondern weil er euch geliebt hat und damit er seinen Eid hielte, den er nach euren Vätern geschworen hat.“


Der Grundgedanke aus Dtn wird über Micha theologisch in die Verheißungen des Neuen Testamentes fortgeführt. Ohne an dieser Stelle eine vertiefte exegetische Betrachtung liefern zu können, ist festzuhalten, dass Größe nach irdischen Maßstäben bei Gott offensichtlich eine untergeordnete Relevanz hat. Ganz im Gegenteil liegt gerade auf dem kleinen und damit nach irdischen Maßstäben Nebensächlichen offenbar aus der Sicht Gottes eine besondere Verheißung. Sofort muss jedoch konstatiert werden, Kleinheit an sich ist kein Wert an sich. Und selbstverständlich wäre es eine besondere Art der Hybris, aus diesen wenigen Textbeispielen der Heiligen Schrift eine direkte Linie zur Kleinheit oder Größe von Landeskirchen unserer Zeit ziehen zu wollen. Im Gedächtnis zu behalten ist jedoch, dass irdische Größe für Gott nicht von zentraler Bedeutung ist. Der Gedanke setzt sich mit zahlreichen Zeugnissen in der Botschaft Jesu fort, bei denen er unerwartete Begegnungen pflegt und gerade nicht die Wichtigen und Großen dieser Welt beehrt, sondern an der Seite der Kleinen und Beladenen steht. Es unterliegt also einer gesonderten theologischen Begründungspflicht, welche theologische Relevanz die Mitgliederzahlen einer Kirche haben. Darauf wird später noch einzugehen sein.

II.
In der jüngsten Vergangenheit wurde in der Öffentlichkeit eher weniger wahrgenommen, welche weitreichenden Folgen das Ende des Ersten Weltkrieges mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands am 11. November 1918 im Wald von Compiègne hatte. Dabei handelt es sich zweifellos um einen Epochenwechsel. Mit dem Ende der Monarchie kam eine seit Jahrtausenden herrschende Staatsform abrupt an ihr Ende. Zudem darf man davon ausgehen, weite Teile der Bevölkerung einschließlich der Kirchen waren darauf im Wesentlichen nicht vorbereitet. Man darf bei den protestantischen Kirchen ein seit der Reformation – in durchaus unterschiedlicher Weise – kultiviertes besonderes Verhältnis zu staatlichen Institutionen nahelegen:

„Die institutionelle Herausforderung für die evangelische Kirche nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments bestand im zeitnahen Aufbau einer kirchlichen Selbstverwaltung. Eine offene Ausgangslage hat es dabei nicht wirklich gegeben. Die den Revolutionsimpuls aufnehmende und aus liberalen Kreisen sowie aus dem freien Protestantismus stammende Volkskirchenbewegung propagierte eine Trennung von Staat und Kirche und setzte auf das sogenannte allgemeine Priestertum aller Gläubigen sowie auf eine einheitliche Kirchenverfassung. Die Initiative blieb eine Episode der Revolutionszeit. Die beharrenden Kräfte in den konservativ-konfessionell agierenden kirchenleitenden Behörden und Synoden beanspruchten schnell das Neuordnungsmonopol. Dort favorisiert man eine landeskirchlich organisierte Amtskirche. Der Kirchentag in Dresden 1919 erwies sich in diesem konservativen Sinn als zukunftsentscheidend. Für den 1922 in Wittenberg gegründeten „Deutschen Evangelischen Kirchenbund“ (die DEKB) blieb infolgedessen das landeskirchliche Territorialprinzip bestimmend.“

(Hermle, Siegfried / Oelke, Harry (Hrsg.)
Kirchliche Zeitgeschichte evangelisch; Leipzig 2019; S. 17)



Angesichts der so beschriebenen, überraschend eingetretenen Notwendigkeit, eine neue kirchliche Struktur zu finden, war es gewiss nachvollziehbar, sich an vertraute Organisationsformen anzulehnen.

Die Weimarer Verfassung bot dazu die Möglichkeiten: „Die neue Verfassung des Deutschen Reiches bestätigte zwar das Ende des Staatskirchentums, bewahrte aber die privilegierte öffentliche Position der Kirchen und gab ihnen die Möglichkeit zur selbstständigen Gestaltung ihrer Angelegenheiten. Die für die Kirchen entscheidenden Regelungen wurden in Art. 135-141 in einem eigenen Abschnitt ‚Religion und Religionsgesellschaften‘ festgehalten. Hierzu gehörten unter anderem die Garantie der vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit und der ungestörten Religionsausübung (Art. 135); die Verfassung der Religionsgesellschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ (Art. 137); die Freiheit der Selbstverwaltung (Art. 137); das Recht auf Kirchensteuererhebung mithilfe des Staates (Art. 137); die Gewährleistung kirchlichen Eigentums (Art. 138); die Anerkennung der Verpflichtung des Staates zu Leistungen, sofern die Kirchen hierauf durch Gesetz, Vertrag oder besondere Rechtstitel einen Anspruch hatten (Art. 138.) …“

(Claudia Lepp, ebd, S. 37)

Der mit dem Ende der Monarchie eingeleitete staatliche Epochenwechsel hatte einen ebenso dramatischen Wandel für die Kirchen zur Folge. Menschlich verständlich, theologisch jedoch durchaus diskutabel, folgten die Kirchen mehrheitlich einem vertrauten System und ersetzten den jeweiligen Monarchen als summus episcopus – je nach Bekenntnis – durch entsprechende kirchliche Führungspersonen. Offensichtlich lag es im Interesse der Weimarer Verfassung, die Kirchen als stabile gesellschaftliche Größenordnungen beizubehalten. Die Gewährung eines Status als öffentlich-rechtliche Institution spricht ebenso dafür, wie die Möglichkeit der Erhebung einer Kirchensteuer – obwohl dieser Begriff bereits damals sachlich falsch war, da es sich tatsächlich um einen Kirchenbeitrag handelt. Bis heute entfällt mit dem Kirchenaustritt die Zahlungspflicht, wodurch sich dieser Kirchenbeitrag von jeder Steuer unterscheidet. Trotz dieser also im Grunde sehr freundlichen Rahmenbedingungen für die tiefgreifenden Veränderungen waren die jeweiligen Kirchengebiete intensiv damit befasst, die neue Situation zu bewältigen und in institutionelle Strukturen zu fassen.

III.
In vielerlei Hinsicht exemplarisch entfaltet sich die Situation auch in der Evangelischen Landeskirche Anhalts nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments. Jüngst erschienen ist dazu die Publikation „Evangelische Kirche im Freistaat Anhalt – Erinnerungen von Oberkirchenrat Franz Hoffmann an die Jahre 1918-19 bis 1933“, herausgegeben vom Archivar der Landeskirche, Dr. Jan Brademann.
(Brademann, Jan (Hrsg); Evangelische Kirche im Freistaat Anhalt; Halle/S. 2021)

Dankenswerterweise werden hier die Lebenserinnerungen des ersten Leitenden Geistlichen in der Struktur der neuformierten Landeskirche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In einem ausführlichen Begleittext erläutert Brademann die politischen und kirchlichen Rahmenbedingungen jener Jahre (vgl. Brademann S. 45):

„Die fromme Akzeptanz der neuen Verhältnisse als Gottesurteil war, wie er selbst schildert, das dahinterstehende Theologumenon, [Anm.: der „theologische Lehrsatz“]. Die Weimarer Reichsverfassung, derer am 11. August gedacht wurde, wird in Hoffmanns Predigt gegen ihre Kritiker als Chance verteidigt, indem sie die Möglichkeit des Einzelnen zur Mitgestaltung des Gemeinwesens über politische Partizipation betont. Der Kirche als einer vom Staat getrennten Volkskirche komme die Funktion einer moralischen Zurüstung für dieses Engagement zu, die vor allem in der Pflicht zur „Reinheit der Gesinnung“ bestehe, verstanden als die Orientierung politischen Handelns am Gemeinwohl anstatt am Eigennutz.“ (ebd S. 43ff)

Zweifellos hat es ähnliche Entwicklungen in allen anderen Landeskirchen im Wirkungsbereich der Weimarer Verfassung gegeben. Erstaunlicherweise waren die durchaus als Privilegien zu bezeichnenden Ausstattungen der Landeskirchen weitgehend unangefragt. Das möglicherweise dahinterstehende Interesse der Schöpfer der Weimarer Reichsverfassung schien insofern aufzugehen, als die Kirchen sich in einer institutionell zwar neuen, aber durchaus gesicherten Umgebung neu positionieren konnten. Der Begriff der Volkskirche war dabei theologisch durchaus umstritten. Es würde jedoch an dieser Stelle zu weit führen, die einzelnen Fäden dazu fortzusetzen.

Festzuhalten bleibt, die Größe der entstehenden Evangelischen Landeskirchen, mit anderen Worten: die Anzahl der Gemeindeglieder, spielt bei allen Überlegungen keine Rolle. Lediglich die Funktionalität war bedeutsam.

IV.
Als sehr kurze Markierung sei ein Blick auf die ökumenische Situation geworfen. Ganz ohne Zweifel stellt der deutsche Weg nach 1919 eine Besonderheit dar. Mit einem Blick in die Ökumene treten Staatskirchen wie im skandinavischen Raum ebenso vor Augen, wie das besondere Verhältnis der anglikanischen Kirche seit Heinrich VIII. zum jeweiligen Monarchen oder zur Monarchin.

Weiten wir den Blick exemplarisch auf die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder den Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK): Die große Mehrheit ökumenischer Geschwisterkirchen ist im weitesten Sinne als Freikirchen konstituiert. (Bei der Recherche zu diesem Beitrag wurde deutlich, wie schwierig es ist, valide Mitgliedszahlen für die jeweiligen Gliedkirchen zu ermitteln. Selbst die Internetauftritte der Kirchen sind hier meistens nicht besonders aussagekräftig. Lediglich Wikipedia liefert einige Zahlen, die im Folgenden genannt werden, für deren Validität jedoch keine Garantie übernommen werden kann.)

Zu den Mitgliederzahlen: Die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands weist zurzeit eine Zahl von mehr als 3,7 Millionen Mitgliedern aus. Im Mittelfeld, gemessen an der Zahl der Mitglieder, positioniert sich die Church of Scotland mit etwa 325.000 Mitgliedern.

In einer durchaus beachtlichen Gruppe von Kirchen mit weniger als 100.000 Mitgliedern ist die Vereinigte Protestantische Kirche von Belgien mit etwa 45.000 Mitgliedern zu nennen. Die Partnerkirchen der Anhaltischen Landeskirche in der US-amerikanischen United Church of Christ (UCC) nennen in der Central Atlantic Conference 25.000 Mitglieder und in der Pennsylvania South East Conference 42.000 Mitglieder. Eine andere Kategorie bildet beispielsweise die Cape Church in Südafrika mit 4000 Mitgliedern.

Anhand dieser willkürlich gewählten Beispiele wird deutlich, wie groß die Bandbreite der Mitgliederzahlen innerhalb des ÖRK und der GEKE ist. Noch einmal wird deutlich: Die Funktionalität einer Landeskirche bzw. der entsprechenden Organisationsform ist ein zentrales Kriterium. Aus theologischer Sicht betrachtet, ist die Mitgliedszahl bestenfalls von untergeordneter Bedeutung. Alle genannten Kirchen und selbstverständlich alle Kirche der GEKE und des ÖRK nehmen mit voller Berechtigung für sich in Anspruch, Kirche gemäß dem Zeugnis der Heiligen Schrift zu sein. Es liegt daher die Vermutung nahe, Mitgliedszahlen spielen lediglich unter soziologischen oder (kirchen-)politischen Gesichtspunkten eine Rolle.

Neben der erwähnten Funktionalität müssen die finanziellen Bewegungsräume in den Blick gerückt werden. Dazu bedarf es zuvor eines kursorischen Blicks auf den Auftrag, dem die Finanzen zu dienen haben.

V.
Auch mit dem fast historischen Abstand zutreffend sind die Überlegungen von Michael Beintker in seinem einführenden Referat zum Stichwort „Volkskirche“ für das Votum des Theologischen Ausschusses der EKU auf der 1. Tagung der 8. Synode der EKU am 24. Juni 1994 in Berlin Spandau (vom Autor dankenswerterweise zur Verfügung gestellt):

„Schon der Blick in die Problemgeschichte des Begriffs Volkskirche, mit dem die eigentliche Erörterung des Themas eröffnet wird (S. 5-9), kann zur Versachlichung beitragen. Wenn man beachtet, dass der wahrscheinliche Urheber des Begriffs – Friedrich Schleiermacher – an eine Antithese zur obrigkeitlich gelenkten Staatskirche gedacht hat, an eine Kirche des Volkes im Unterschied zu einer Kirche des Landesherrn, dann wird man die polemische Gleichung zwischen Volkskirche und Staatskirche nicht einfach aufrechterhalten können. Oder weshalb sollte man die Konzeption einer Kirche für das Volk, wie sie in der Mitte des vorigen Jahrhunderts von Johann Hinrich Wichern entwickelt worden ist und sich in volksmissionarischen Bestrebungen auch in unserem Jahrhundert immer wieder bemerkbar macht, tadelnswert finden? Man müsste sich dann schon vom Missionsbefehl des auferstandenen Christus beurlauben.“

Mit Blick auf die damals noch nicht lange zurückliegende Erfahrung der Kirchen in der DDR fährt Beintker fort:

„Der Befund ist kompliziert: Trotz der Zurückdrängung der Kirche aus der – reglementierten – Öffentlichkeit und trotz des besorgniserregenden Rückgangs der Mitgliederzahlen haben sich volkskirchliche Gepflogenheiten, Organisationsformen und Strukturmomente durchgehalten und für eine nicht zu unterschätzende Stabilität und Kontinuität kirchlicher Arbeit unter schwierigen äußeren Bedingungen gesorgt. Man verstand sich zwar nicht mehr als Volkskirche und ging vom Ende der Volkskirche aus. Aber die Kirche verhielt sich faktisch wie eine Volkskirche und handelte auch so. Am deutlichsten ist das an zwei Beobachtungen ablesbar: Bis zuletzt sah man sich in der Rolle des kritischen Gesprächspartners des Staates. Eine Freikirche hätte an dieser Stelle gleichgültiger agiert. Und: Trotz des zunehmenden Entscheidungsdrucks reduzierte sich die Zahl der Kirchenglieder nicht einfach auf diejenigen, die bewusst am kirchlichen Leben teilnahmen. Das für eine Volkskirche charakteristische differenzierte Mitgliederverhalten, das sich über Grade der Verbundenheit mit der Kirche und der Partizipation an den kirchlichen Angeboten darstellen lässt, wurde durch die DDR-Verhältnisse nicht wesentlich verändert. Etwas überspitzt formuliert: Entgegen allen Erwartungen schrumpfte sich die Kirche in der DDR nicht gesund, sie schrumpfte als Volkskirche.“

Diese weiter gültige Beschreibung für die östlichen Gliedkirchen der EKD erlaubt keine Beschreibung mangelnder Dignität einer Kirche allein aufgrund ihrer Mitgliederzahlen. Vielmehr ist erneut die Frage der Funktionalität im Blick auf den Auftrag von Kirche das erkenntnisleitende Kriterium. Allein die biblische Rückbindung kann und darf das kritische Moment dazu liefern. Dazu noch einmal Beintker:

„Da das Leitbild der Volkskirche primär den empirischen Sozialzustand der Kirche erfasst, ist ihm die Tendenz zu theologischen Verkürzungen gewissermaßen ‚angeboren‘. So musste geprüft werden, wie sich das heutige Erscheinungsbild der Kirche zu den ekklesiologischen Leitgedanken des Neuen Testaments verhält. Das Ergebnis ist ein doppeltes: a) Der Versuch einer direkten Begründung oder einer unmittelbaren Infragestellung der Volkskirche überfordert das neutestamentliche Zeugnis. Die Unterschiede zwischen der Situation der urchristlichen Kirche und der Situation der Kirche in einer äußerst komplexen, funktional differenzierten Gesellschaft dürfen nicht unterschätzt werden. Die gesellschaftliche Außenseiterstellung der frühchristlichen Gemeinden erschwert den kritischen Vergleich. b) Es lassen sich jedoch indirekte Anhaltspunkte benennen: Trotz ihres marginalen gesellschaftlichen Status haben sich die Gemeinden in neutestamentlicher Zeit nicht von ihrer Umwelt zurückgezogen oder gar in elitärem Selbstbewusstsein abgekapselt. Sie waren – missionarisch überaus aktiv – darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen für die Christusbotschaft zu gewinnen. Unter der befreienden Kraft des Evangeliums verstanden sie sich als offene, einladende Kirche. Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass die Verwendung eines volkskirchlichen Leitbilds in dem Maße neutestamentlich gedeckt ist, wie die Kirche in Zeugnis und Dienst unverkrampft das Evangelium zum Leuchten zu bringen vermag und sich in die Sendung ihres Herrn gerufen weiß. Erst eine Kirche, die kleingläubig und gedankenlos vor dem ihr anvertrauten Auftrag zurückschreckt und sich vorrangig nur mit ihrer institutionellen Selbsterhaltung beschäftigt, geriete mit ihren Strategien und Konzeptionen in eine Begründungsnot gegenüber dem Neuen Testament.“

In seiner Einbringung fasst Beintker überzeitlich gültig knapp zusammen, was mit der Confessio Augustana und der Barmer Theologischen Erklärung gleichsam die notae ecclesiae sind:

„Gottes Erbarmen bricht die Gefängnisse unserer Selbstverschlossenheit auf. Weil Menschen erfahren, dass sie von ihm geliebt werden, müssen sie sich nicht selbst um jeden Preis liebenswert machen. Ihr Ich verliert den aufdringlichen Charakter eines alles gewaltsam in seinen Dienst stellenden Lebenszentrums. Wenn ein großes Nachrichtenmagazin unlängst einen schonungslosen Bericht über die ‚Ego-Gesellschaft‘ veröffentlichte, in der ‚jeder für sich und gegen alle‘ streitet, dann hat es – auf seine Weise – dokumentiert, welche Folgen der Verlust der Zuwendungsfähigkeit für uns alle hat. Die Gemeinde Jesu Christi, die sich einer Zuwendung verdankt, die aus Liebe bis ans Kreuz ging, soll der Ort sein, wo die Menschen füreinander und für andere geöffnet werden.

Gottes Erbarmen befreit uns von dem Zwang, die Schuld der anderen groß zu machen und die eigene Schuldverfallenheit zu verleugnen. Menschen, die sich feindlich gegenüberstehen und sich aneinander als Richter betätigen, werden zur Praxis der Vergebung befreit. Unserer Gesellschaft ist es nicht mehr bewusst, welche Folgen sich aus der Rechtfertigung des Gottlosen allein aus Glauben ergeben. Die Szenarien der Tribunalisierung und Schuldentlarvung haben Hochkonjunktur; im aufgeklärten Zeitalter übernehmen die Medien die Rolle des vergessen geglaubten Prangers. Die Kirche ist hier eigentümlich sprachlos. Dabei wird ihr tagtäglich die notwendende Tragweite eines ihrer essentiellsten Themen demonstriert.

Gottes Erbarmen bevorzugt unaufdringliche Wege. Es meidet die Parolen des Marktes, es will sich in den individuellen Mustern unserer jeweils unverwechselbaren Lebensgeschichten verankern. So setzt es voraus, dass wir zu uns kommen und still werden, um auf neue Weise Sehende und Hörende zu werden. In der modernen Kommunikationsgesellschaft, die von einer auch von Computern kaum noch zu bewältigenden Bild- und Schlagwortflut erdrückt wird, sind Orte der Einkehr und Besinnung ebenso unzeitgemäß wie aktuell. Nur sie gewähren die authentische Begegnung zwischen Worten und Menschen und somit dann zwischen Menschen und Menschen. Kirchliche Räume wollen und sollen im Namen Jesu Christi solche Stätten sein.“

Zusammengefasst soll festgehalten werden, Kirche ist unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder so lange Kirche, wie sie in allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Botschaft von Kreuz und Auferstehung vermittelt. Jede Struktur ist diesem Inhalt nachgeordnet und ausschließend zudienend.

VI.
Mit dem skizzenhaften Rückblick auf die Situation zur Zeit der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung wurde deutlich, dass Kirche in Deutschland in der bestehenden Struktur eine etwa 100-jährige Geschichte hat. Es ist selbstevident und damit banal, wieviel tiefer die Traditionslinien reichen. So ist die Evangelische Landeskirche Anhalts die einzig verbliebene öffentlich-rechtliche Institution für das Gebiet Anhalt mit einer mehr als 800 Jahren andauernden Geschichte. Für kirchenstrukturelle Überlegungen ist diese Tatsache vermutlich jedoch von eher untergeordneter Bedeutung; ja, dieses Argument wird bisweilen despektierlich als eine Art Geschichtsnostalgie bezeichnet. Dabei wird die identitätsstiftende Funktion der Geschichte massiv unterschätzt.

Aus dem kurzen Rückblick auf Weimar ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, wie Kirche in Deutschland in ihrer jetzigen Gestalt von zwei wesentlichen Faktoren abhängt: der Fortführung des jetzigen Finanzierungssystems und damit verbunden der Beibehaltung des Status als Institution öffentlichen Rechts. Damit sind zwei Fragen berührt, die innerhalb kirchlicher Diskussionsrunden durchaus die Rolle des berühmten „weißen Elefanten im Raum“ spielen: Alle sehen ihn, aber angesprochen werden soll er nicht.

Angesichts der jüngst vorgelegten sogenannten „Freiburger Studie“ über die zu erwartenden Mitgliedszahlen der evangelischen Kirche in Deutschland ist der „Elefant im Raum“ noch deutlich gewachsen. Selbst wenn die mittleren Annahmen der Studie zur Mitgliedsentwicklung zuträfen, wären mit den dann anzunehmenden Gemeindegliederzahlen die Kirchen immer noch ein sehr relevanter Bestandteil gesellschaftlichen Lebens in Deutschland. Ob allerdings die beiden zentralen Kriterien des Status als öffentlich-rechtliche Institution und des jetzigen Finanzierungssystems weiterhin Bestand haben werden, muss selbstverständlich offenbleiben. Zudem besteht keinerlei Interesse von Seiten der Kirchen, an diesem Status etwas zu ändern, zumal Alternativen andere Fragen aufwerfen würden. Ob dahinter auch eine Art Langzeitrauma aus den Erfahrungen nach 1919 liegt – wie am Beispiel Anhalts dargestellt –, sei dahingestellt.

Die missionarische Kraft, die gesellschaftliche Bedeutung und die seelsorgerische Fürsorge von Kirche hängt höchstens mittelbar von ihrer Struktur ab. Sie steht und fällt in jedem Fall mit kraftvollen Predigten, mutigen Bekenntnissen und dem empathischen Miteinander. Insofern wäre es durchaus möglich, den „weißen Elefanten“ genauer in den Blick zu nehmen und zu überlegen, was wäre, wenn diese bisher als gesetzt betrachteten Rahmenbedingungen ihre Plausibilität vollends verlieren würden.

Konsequenzen hätte das für die jetzige Gestalt der Landeskirchen. Vor allem: Welche Bedeutung hätte dann die Mitgliederzahl einer Landeskirche? Mit einem Blick in die Ökumene scheint es geradezu unmöglich, jetzt bestehende Strukturen unter den finanziellen Rahmenbedingungen einer freikirchlichen Struktur fortzusetzen. Die Erfahrung in Freikirchenstrukturen lehrt sehr deutlich, dass alles, was nicht in erster Linie gemeindenah ist, einem erhöhten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt ist.

VII. Zusammenfassung
Wenn wir davon ausgehen, dass die nominelle Mitgliederzahl einer Landeskirche für ihre theologische Dignität bedeutungslos ist, muss ehrlicherweise gesagt werden, der Wunsch nach Zusammenschlüssen und Schaffung größerer Mitgliederverbünde entspricht dem Wunsch nach gesellschaftlicher Relevanz – und wenigstens untergründig auch nach einer Fortschreibung aktueller Strukturen auf der Basis von 1919ff. Zudem geht damit oft die Vermutung einher, auf diese Weise seien administrative Synergien zu heben. Ein tatsächlicher betriebswirtschaftlich-belastbarer Beweis dazu ist bisher nicht bekannt.

Daher ist an dieser Stelle offen zu fragen, ob Kirche in Deutschland auch weiterhin gut daran tut, in durchaus schmerzvoller Weise beständig Anpassungsprozesse zu formulieren, um den kleiner werdenden Gemeindegliederzahlen zu entsprechen.

Wäre es nicht an der Zeit, sehr grundsätzlich – zunächst hypothetisch – zu fragen, wie Kirche im von der Freiburger Studie prognostizierten Jahr 2060 tatsächlich aussehen könnte? Dürfen wir tatsächlich davon ausgehen, die wesentlichen Rahmenbedingungen werden sich nicht ändern? Ist damit die Frage nach der Mitgliederzahl für die Existenzberechtigung einer Landeskirche tatsächlich die richtige Frage oder bisweilen sogar die einzige?

Werden wir nicht Abschied nehmen müssen von einer durch die Weimarer Reichsverfassung intendierten, im Wesentlichen staatskongruenten Kirche? Sollte an die Stelle der bereits 1919 beschriebenen Furcht nicht eine grundsätzliche Haltungsänderung treten, die nahelegt, im Vertrauen auf die Verheißung Gottes kann auch aus Kleinen Wichtiges entstehen?

Vielleicht wird Kirche in Deutschland im Jahr 2060 nur aus unterschiedlichen Kirchenkreisen bestehen, weil die dann verbliebenen Mitglieder nur dafür bereit sind, einen Kirchenbeitrag zu bezahlen. Alle darüber hinausreichende Organisation und Administration wäre gegebenenfalls nur sehr schmal vorstellbar. Ein in der Ökumene durchaus weitverbreitetes Modell ist nur für diejenigen angsteinflößend, die, ähnlich wie der Anhaltische Theologe Hoffmann, in großer Trauer am Vergangenen verhaftet bleiben. Immerhin hatte Hoffmann den frommen Mut, sich doch dem Neuen zuzuwenden.

Autor:

Online-Redaktion

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