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Anzeigepflicht für Gottesdienste entfällt
Fuhrmann: Dankbar sein für das, was möglich ist

Oberkirchenrat Christian Fuhrmann | Foto: EKM

Das Hygienekonzept für Gottesdienste orientiert sich an den Verordnungen der Bundesländer. Die Eckpunkte der Konzepte legt die jeweils aktualisierte Rundverfügung des Krisenstabes der EKM fest. Mit den Antworten auf die Fragen von Willi Wild versucht Christian Fuhrmann, der Leiter des Dezernats Bildung und Gemeinde im Landeskirchenamt, einen Überblick zu geben.

Welche Regelung für Gottesdienste gilt in der EKM gerade?
Christian Fuhrmann: Die Beantwortung der Frage ist eine brisante Aufgabe angesichts der bunten Regelvielfalt in vier Bundesländern. Blicken wir auf das, was überall gilt: Gottesdienste können gefeiert werden.
Für Kirchengemeinden der EKM heißt das: Ein- und Ausgänge auszeichnen. Abstand halten und dementsprechend nutzbare Plätze ausweisen. Mund-Nasen-Bedeckung durchgängig tragen. Gemeindegesang ist nicht möglich. Die Dauer des Gottesdienstes soll kürzer als eine Stunde sein. Klare Vorgaben gibt es dazu nicht, 45 Minuten sind eine Empfehlung. Dazu kommt, dass Menschen mit Symptomen wie Husten, Schnupfen und Heiserkeit nicht teilnehmen dürfen.
So weit, so gut, die feinen Unterschiede machen es komplizierter: Zu denen gehört beispielsweise die Vorschrift, wie viele Menschen sich im Höchstfall versammeln dürfen. In Thüringen sind es aktuell bei der 7-Tage-Inzidenz von über 200 Infizierten auf 100 000 Einwohner im Landkreis 25 Personen ohne Mitwirkende, bei einer Inzidenz von über 300 sind es nur noch 10 Personen ohne Mitwirkende. Die Gemeindekirchenräte sind dort angehalten, die Inzidenzzahlen vor Ort zu beobachten.
In den anderen Bundesländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen gibt es diese Regelung nicht. Dafür gibt es die Aufforderung, dass die Kirchen bei weiter steigenden Infektionszahlen selbst Einschränkungen vornehmen.
In Thüringen wird als Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst die OP-Maske oder eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Das gilt in Sachsen-Anhalt und Brandenburg nicht. Dafür aber in Sachsen. In Brandenburg und Sachsen sind Teilnehmerlisten Pflicht.
Ich verweise auf die gültige Rundverfügung mit den Anlagen zu den Bundesländern.

Gibt es eine allgemeine Empfehlung, die Sie länderübergreifend geben können?
Vor allem empfehle ich den Gemeindekirchenräten, dass sie in Ruhe selbst entscheiden, ob, wann und wie sie Gottesdienste im Rahmen der Hygienevorgaben feiern. Davon abgesehen, habe ich noch eine Empfehlung: Neben dem Gottesdienst gibt es die anderen Arbeitsgebiete und viele Zielgruppen unserer Arbeit. Der Krisenstab der Landeskirche empfiehlt, alles zu versuchen, was unter diesen stark eingeschränkten Bedingungen noch möglich ist, um die Älteren, die Familien, die Jugendlichen und die Kinder zu erreichen. Da gibt es nicht nur viele Ideen, da wird vieles versucht, gerade in der Seelsorge. Es ist wichtig, dass wir diese oft mühsamen und kleinen Dinge nicht nur unter dem Blick des Defizits sehen. Ich empfehle: Dankbar zu sein für das, was möglich ist. Und ich weiß es aus manchen Kontakten, dass in unseren Gemeinden viele dafür dankbar sind.

Warum gibt es keine generelle Vereinbarung zwischen der EKM und den betreffenden Bundesländern für eine allgemeine Erlaubnis von Gottesdiensten?
Die gibt es durchaus. Freilich muss das mit jeder neuen Verordnung neu mit vier Bundesländern ausgehandelt werden. So gilt in Sachsen-Anhalt die an staatliche Verordnungen jeweils anzupassende Rundverfügung der EKM als anerkanntes Hygieneschutzkonzept. Das ist grundsätzlich in Thüringen auch so. Hier gab es allerdings Ende Januar zunächst die Forderung, dass angesichts der Spitzenreiterposition des Freistaats bei den Inzidenzzahlen Kirchengemeinden Gottesdienste anzeigen sollten, wenn mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden. Seit dem 29. Januar liegt dem Kirchenamt nach einigen Verhandlungsschritten die Zusicherung des Landesverwaltungsamtes vor, dass diese Anzeige nicht nötig ist. Es wurde eine allgemeine Erlaubnis auf der Basis unserer Rundverfügung erteilt.
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass ab bestimmten Inzidenzzahlen die Landkreise in allen Bundesländern zusätzliche Einschränkungen verfügen. Davon können auch Gottesdienste betroffen sein. Diese Regelungen der Landkreise gehen den generellen Vereinbarungen vor.

ekmd.de/aktuell/corona/

Autor:

Online-Redaktion

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