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Umsatzsteuer in der EKM

Umstellung: Mit den Folgen für die EKM durch die Ände-rungen im Umsatzsteuerrecht beschäftigt sich im Landes-kirchenamt eine Arbeitsgruppe. Sabine Schulze, Referatsleiterin für Finanzrecht, leitet die AG. Willi Wild sprach mit ihr.

Ab 2021 sollen Kirchen grundsätzlich Unternehmern gleichgestellt werden. Was bedeutet das?

Sabine Schulze: Die Landeskirche und ihre Kirchengemeinden waren bisher nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtiger Unternehmer. Ein solcher Betrieb wurde vom Finanzamt in der Regel nur angenommen, wenn die kirchliche Körperschaft mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit jährlich einen Umsatz von mehr als 35 000 Euro erzielt hat. Wirtschaftliche Tätigkeiten in einer Kirchengemeinde sind z. B. der Büchertisch oder der Kuchenbasar. Da die Einnahmen hieraus regelmäßig weniger als 35 000 Euro betragen, waren Kirchengemeinden bisher kaum vom Umsatzsteuerrecht berührt.
Ab 2021 wird die Kirche de facto wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt. Grund ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes, die die bisherige steuerliche Privilegierung von Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben hat. Die Kirche ist zukünftig nur noch von den steuerlichen Pflichten eines Unternehmers befreit, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die „ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen“. Das ist insbesondere immer dann der Fall, wenn die Kirche auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird, wie z. B. Kirchengesetz, Verordnung, Satzung etc.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Für Kirchengemeinden ändert sich z. B. mit ihren Friedhofsgebühren, Kasualgebühren, Archivgebühren nichts. Hier werden sie nicht wie ein Unternehmer behandelt. Ausgenommen sind auch Spenden, Zuschüsse, Fördermittel, Kirchensteuerzuweisungen usw., da hier von der Kirche keine Gegenleistung erbracht wird und es deshalb bereits am steuerrelevanten Umsatz fehlt.
Unternehmer sind Kirchengemeinden zukünftig mit ihren Einnahmen z. B. aus Konzerten, Kirchencafé, Gemeindefest, Büchertisch, Vermietung und Verpachtung, Teilnehmerbeiträgen, Reiseleistungen, Grabpflege auf dem Friedhof. Die Unternehmereigenschaft führt noch nicht dazu, dass tatsächlich auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. So gibt es beispielsweise Umsatzsteuerbefreiung für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Konzerte. Aber die Umsätze sind auf jeden Fall dem Finanzamt mitzuteilen und erklärungspflichtig.

Wird es eine Übergangsregelung geben?
Grundsätzlich gilt das neue Umsatzsteuerrecht bereits seit 1. Januar 2017, es sei denn, es wurde ein Antrag gestellt. Das hat die Landeskirche für sich und alle ihre Untergliederungen gemacht. Damit haben wir einen Aufschub bis 1. Januar 2021.

Sind von der Regelung alle Kirchengemeinden betroffen?

Wenn der Unternehmer insgesamt mit seinen potenziell steuerpflichtigen Umsätzen im Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überschreitet, verzichtet das Finanzamt auf die Umsatzsteuer – aber auch hier gilt eine Erklärungspflicht. Das heißt, dass viele Kirchengemeinden und Kirchenkreise zukünftig eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand ist die größte Herausforderung des neuen Umsatzsteuerrechts.

Mit der Neuregelung ist auch Mehrarbeit für die Gemeinden verbunden, beispielsweise Dokumentations-pflichten. Wie können die ehrenamtlichen Gemeindekirchenräte in der EKM dabei entlastet werden?

Die Kreiskirchenämter werden durch das Landeskirchenamt bereits seit 2018 im neuen Umsatzsteuerrecht geschult. Sie können und sollen die Kirchengemeinden beraten und unterstützen. Das Landeskirchenamt hat diverse Prüfschemata und Arbeitshilfen entwickelt, die wiederum den Kreiskir-chenämtern dabei helfen.
Wird sich die Umsetzung wegen der Corona-Krise verschieben?
Aktuell gibt es einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der die Anwendung der Neureglungen bis zum 1. Januar 2023 hinausschiebt. Wir werden sehen, ob Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Wie weit sind Sie in der EKM mit der Umstellung?

Die Kreiskirchenämter sind beauftragt, die Kassen der Kirchengemeinden auf mögliche umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu prüfen und insbesondere mit denen zu sprechen, die ab 2021 voraussichtlich die Kleinunternehmergrenze überschreiten.

Wie werden die Kirchengemeinden im Umgang mit der Umsatzsteuer geschult? Wo kann man sich beraten lassen?
Die Landeskirche bietet seit 2019 zweimal jährlich Schulungen zur Umsatzsteuer für alle interessierten Mitarbeiter an, egal ob Ehren- oder Hauptamtliche. Die nächste Schulung findet am 28. 9. 2020 in Halle statt. Außerdem gab es teilweise schon Schulungen in den einzelnen Kirchenkreisen.

Wie sind die Reaktionen aus den betreffenden Kirchengemeinden?
Die Nachfrage der landeskirchlichen Schulungen war bislang sehr gut. Bei Schulungen vor Ort wollen wir zukünftig noch mehr unterstützen.

Grundlagen der Umsatzsteuer für Kirchengemeinden, 28. September, Halle, Puschkinstraße 27, Grüner Saal

 t1p.de/ekm-umsatzsteuer

Autor:

Online-Redaktion

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