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Neues Gesetz für Friedhöfe
Träger können Vernachlässigungen sanktionieren

Foto: pixabay.com

Erfurt (red) – Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der EKM für alle zugehörigen Friedhofsträger ein einheitliches Friedhofsgesetz. Alle bisherigen Friedhofssatzungen für die etwa 1600 Friedhöfe werden damit ersetzt. Derzeit abweichende Regelungen sollen jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar bleiben, wie Sabine Schulze, Referatsleiterin Finanzrecht im Landeskirchenamt der EKM mitteilte. Laut dem Gesetz ist auch die Bestattung im Leichentuch zulässig. Die Regelung gilt, soweit das Landesrecht dem nicht entgegensteht. Bestattungen ohne Sarg sind in Brandenburg und Thüringen möglich, in Sachsen und Sachsen-Anhalt besteht Sargzwang. Auch die Aufbahrung muss laut Gesetz ermöglicht werden. In Bezug auf Grabstätten, die zum Beispiel durch mangelnde Pflege verwildert sind, hat der Friedhofsträger Möglichkeiten, derartige Vernachlässigungen zu sanktionieren.

Autor:

Online-Redaktion

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