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Dämpfer für Diakonie

EuGH urteilt zur Einstellungspraxis

Wenn kirchliche Arbeitgeber von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen, müssen sie eine gerichtliche Überprüfung in Kauf nehmen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland. Die konfessionslose Berlinerin Vera Egenberger hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt.
Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird, erklärte der EuGH. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf das Ethos im Einzelfall »wesentlich«, »rechtmäßig« und »gerechtfertigt« sei.
Es muss dem Urteil zufolge »objektiv« ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der fraglichen Tätigkeit bestehen. Dieser könne sich aus der Tätigkeit ergeben, zum Beispiel wenn diese mit einem Beitrag zum »Verkündigungsauftrag« der kirchlichen Einrichtung verbunden sei, heißt es im Urteil.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht durch das Luxemburger Urteil ihre Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Die Prägung der Arbeit in der Kirche hänge maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre christliche Haltung in das Wirken der Einrichtungen und Unternehmen von Kirche, Diakonie und Caritas einbringen, erklärte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke. Deswegen sei es wichtig, dass den Kirchen Gestaltungsfreiheit bei der Personalauswahl gewährleistet werde.
Die Diakonie hatte sich in dem Rechtsstreit auf das im Grundgesetz niedergelegte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Dieses werde indirekt auch vom Lissaboner EU-Vertrag geschützt, argumentierte sie. Das evangelische Kirchenrecht verlangt grundsätzlich von allen Mitarbeitern, dass sie evangelisch sind. Es gibt aber Ausnahmen für andere christliche Konfessionen und seit vergangenem Jahr auch für Anders- und Nichtgläubige.
Die Gewerkschaft ver.di begrüßte das Urteil. »Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar«, erklärte Sylvia Bühler, vom ver.di-Bundesvorstand. »Der Sonderstatus der Kirchen ist ein Relikt vergangener Zeiten.« (epd)

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Online-Redaktion

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