Pfarrdienstrecht: Sicherheit auf Lebenszeit
Beamte und Angestellte
So regelt es das Pfarrdienstgesetz der EKD: Das Beamtenverhältnis ist die Regel, die privatrechtliche Anstellung die Ausnahme. Daran orientieren sich alle 20 Gliedkirchen. Ein Ausscheren aus diesem System ist nicht vorgesehen und hätte weitreichende Folgen.
Von Willi Wild
Eine Abkoppelung von der Gesetzgebung im Kontext der Gliedkirchen würde eigene Regelungen notwendig machen. Eine Abwanderung von Pfarrern in andere Gliedkirchen wäre zu befürchten; die Flexibilität des Personaleinsatzes dann nicht mehr gegeben. Zudem sind weitere rechtliche und tatsächliche Risiken damit verbunden.
Die EKM hat derzeit knapp 800 ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Verkündigungsdienst. –28 davon im Angestelltenverhältnis, alle anderen sind auf Lebenszeit verbeamtet. Gründe für ein privatrechtliches Dienstverhältnis sind neben dem Eintrittsalter – derzeit bis 41 Jahre – der Ausbildungsstand. Dem gegenüber stehen gut 900 sogenannte Versorgungsempfänger aus einem Beamtenverhältnis, also Ruheständler.
Auf einen Aktiven kommen praktisch 1,2 Pfarrer im Ruhestand. Die Pensionsrückstellungen werden allerdings von der Landeskirche erbracht. Die Personalausgaben, Besoldung und Beihilfen für die Aktiven betrugen 2020 gut 50 Millionen Euro. Die Ausgaben für Ruhegehälter betrugen im selben Jahr knapp 35 Millionen Euro und waren zu einhundert Prozent durch die Ruhegehaltskasse Darmstadt ausfinanziert, teilte das Finanzdezernat der EKM auf Nachfrage der Kirchenzeitung mit. Die EKM trage nur eine verhältnismäßig geringe Last von 3,75 Millionen Euro für Beihilfen aus dem Haushalt, hieß es.
Für Landesbischof Friedrich Kramer ist die Frage ob Angestellten- oder Beamtenverhältnis nicht entscheidend für die Innovationskraft der Kirche. Mit dem Beamtenverhältnis, so ließ er mitteilen, gebe es gute Erfahrungen, und es ermögliche mehr Flexibilität beim Personaleinsatz.
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Autor:Willi Wild |
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