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Arbeitsrecht
Kirchliche Mitarbeitervertreter mahnen mehr Mitbestimmung an

Hintergrund der Novellierung der Richtlinie ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) | Foto: epd-bild/Jens-Ulrich Koch
  • Hintergrund der Novellierung der Richtlinie ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
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Kassel (epd) - Weniger Diskriminierung und mehr Mitbestimmung haben Mitarbeitervertreter kirchlicher diakonischer Einrichtungen sowie Gewerkschafter auf einer Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Kassel angemahnt. Es müsse Schluss damit sein, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung wegen eines Kirchenaustritts mit fristloser Kündigung rechnen müssen, forderte am Dienstag Mario Gembus von der Bundesverwaltung der Gewerkschaft Verdi.

Auch der auf der Synode der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) in Ulm vorgelegte und in zweiter Lesung am kommenden Mittwoch abzustimmende Gesetzesentwurf zur Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes stieß auf wenig Gegenliebe. Tobias Warjes, Mitglied der Sprechergruppe der Bundeskonferenz (buko), die sich für die diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Bundesebene einsetzt, vermisst im Gesetzentwurf einen Passus, der großen diakonischen Unternehmen eine Parität von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern vorschreibt. Dies sei in weltlichen Großbetrieben selbstverständlich.

Kritisch sah Warjes, dass künftig kirchliche Arbeitgeber selbst prüfen sollen, ob für ein Beschäftigungsverhältnis eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist oder nicht. Werde die Erforderlichkeit festgestellt, könne die fristlose Kündigung drohen, sagte Warjes.

Hintergrund der Novellierung der Richtlinie ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Diese hatten 2018 geurteilt, dass die Kirchen zwar ein Recht auf Autonomie haben. Eine Kirchenmitgliedschaft von einem Beschäftigten ohne konkrete Begründung zu verlangen, könne jedoch gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Derzeit ist auf Vorlage des BAG ein Verfahren beim EuGH anhängig, bei dem eine Hebamme noch vor Antritt ihrer Stelle in einer Caritas-Klinik in Dortmund infolge der Missbrauchsfälle aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Sie hatte dies zwar ihrem neuen Arbeitgeber mitgeteilt, dieser bemerkte den Kirchenaustritt allerdings erst, nachdem die Frau ihre Stelle bereits angetreten hatte. Es folgte die fristlose Kündigung. Wann der EuGH über den Fall entscheiden wird, ist noch unklar.

Autor:

Katja Schmidtke

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